Satzung der Kyffhäuser Kameradschaft Rühen e.V. in der Fassung vom06.01.2024 |
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Hinweis: Im Interesse der Lesbarkeit wird auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird. Die verkürzte Form hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. |
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§ 1 Name und Sitz |
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1. Der Verein führt den Namen „Kyffhäuserkameradschaft Rühen e.V.“, im weiteren Verlauf als KK-Rühen bezeichnet. 2. Die KK-Rühen hat ihren Sitz in Rühen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen (VR 100306). 3. Die KK-Rühen wurde am 04.11.1882 gegründet und am 06.10.1951 neu gegründet. 4. Die KK-Rühen ist Mitglied des „Kyffhäuser-Landesverband Südhannover-Braunschweig e.V.“ mit Sitz in Burgdorf im weiteren Verlauf als LV bezeichnet. Der LV ist seinerseits Mitglied des „Kyffhäuserbund e. V.“ mit Sitz in Rüdesheim, im weiteren Verlauf als KB bezeichnet. |
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§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit |
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1. Die KK-Rühen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Die KK-Rühen ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der KK-Rühen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KK-Rühen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KK-Rühen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt sich die KK-Rühen mit ihren Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk. Die KK-Rühen ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden. 6. Zweck der KK-Rühen ist:
Dieser Zweck kann beispielsweise verwirklicht werden durch:
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§ 3 Mitgliedschaft |
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder die Auflösung der KK-Rühen. 2. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende in Textform an die KK-Rühen zu richten. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
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§ 5 Streitfälle |
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Über Streitfälle von Mitgliedern der KK-Rühen untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet ein zu wählender Schlichtungsausschuss. Ansonsten gilt die Satzung des Landesverbandes. | ||
§ 6 Organe |
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Organe der Kameradschaft sind: - Die Hauptversammlung - Der Vorstand |
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§ 7 Hauptversammlung |
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1. Die Hauptversammlung ist Vollversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der geschäftsführende Vorstand beruft die ordentliche Hauptversammlung jährlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Beifügung einer Tagesordnung in Textform ein. 2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder in Textform einzuberufen. Diese Einberufung kann auch kurzfristig erfolgen. 3. Die Hauptversammlung kann als Präsenz- oder als Online-Versammlung stattfinden, auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich. 4. Jede einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig mit Ausnahme des in § 14 Abs.1 geregelten Falles. 5. Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wird im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome bekannt gegeben. Mitglieder, die außerhalb der Gemeinde Brome wohnen, erhalten eine Einladung in Textform. 6. Jedes anwesende Mitglied der Hauptversammlung ist stimmberechtigt. 7. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss enthalten:
8. Zur Stellung von Anträgen für die Tagesordnung der Hauptversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. 9. Anträge müssen in Textform spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. 10. Anträge, die fristgerecht eingegangen sind, werden in die Tagesordnung unter dem Punkt Anträge (Abs. 7e) aufgenommen. 11. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 12. Abstimmungen werden offen durchgeführt. 13. Über den Ablauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 14. Monatsversammlungen zur Förderung der Kameradschaft können nach Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu fertigen. |
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§ 8 Der Vorstand |
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1. Geschäftsführender Vorstand 1.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand: 1.2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1.2.1. der Vorsitzende, 1.2.2. der Schriftführer. 1.3. Die beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. 1.4.Falls ein oder beide Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ihre Aufgaben längere Zeit oder gar nicht mehr wahrnehmen können, so hat sich der erweiterte Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen in der aus den Reihen des Vorstands ein oder beide Stellvertreter mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Diese übernehmen in Vertretung bis zur Rückkehr der verhinderten Geschäftsführer, längstens bis zur nächsten Hauptversammlung, die Rechte und Pflichten im geschäftsführenden Vorstand. 2. Erweiterter Vorstand 2.1. Dem erweiterten Vorstand gehören an: 2.1.1. der unter § 8 Abs.1 aufgeführte geschäftsführende Vorstand, 2.1.2. der stellvertretende Vorsitzende, 2.1.3. der Kassierer, 2.1.4. die Frauenreferentin, 2.1.5. der Schießwart, 2.1.6. der Jugendwart. 3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung. 5. Falls ein Amt im erweiterten Vorstand nicht besetzt werden kann oder im Laufe der Amtszeit frei wird, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder. 7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist Ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenen Auslagen. 8. Der Vorstand ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich in Textform einzuberufen. 9. Vorstandssitzungen können als Präsenz-, Online- oder aus der Kombination von Präsenz- und Online-Versammlungen (Hybridversammlung) durchgeführt werden. 10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig vertreten. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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§ 9 Kassenprüfer |
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1. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 2. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung hierüber Bericht. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten. |
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§ 10 Beiträge |
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1. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt. 2. Die Beitragsanteile des LV und des KB sind jährlich abzuführen. |
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§ 11 Ehrenvorsitzender |
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Besondere Verdienste für die KK-Rühen können durch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand weder Sitz noch Stimme. |
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§ 12 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
§13 Satzungsänderung |
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Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit, zu einer Änderung des Satzungszwecks (§ 2 dieser Satzung) eine Dreiviertelmehrheit der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. | ||
§ 14 Auflösung der Kameradschaft |
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1. Über die Auflösung der Kameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung darf die Auflösung der KK-Rühen beschließen, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmt. 2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut gem. § 7 Ziffer 2 als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen gilt Ziffer 1. 3. Die Absicht zur Auflösung der Kameradschaft muss dem LV 2 Monate vor der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Die Kameradschaft ist verpflichtet, den LV-Vorstand und den KV-Vorstand zu der außerordentlichen Hauptversammlung, in der die Auflösung besprochen werden soll, einzuladen. Die Einladung hat mit eingeschriebenem Brief unter Beifügung der Tagesordnung 4 Wochen vor der außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Aus der Tagesordnung müssen Ort, Tagungsraum und Uhrzeit hervorgehen. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung der KK-Rühen oder bei Wegfall der Zwecke gemäß §2 ist ihr Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Aufgaben zu verwenden. Das Vermögen fällt
5. Mit der Auflösung der Kameradschaft verliert die KK-Rühen mit ihren Mitgliedern folgende Rechte:
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Rühen, den 06.01.2024 | ||
1. Vorsitzender Schriftführer |
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